Ab heute (17.12.2021) bis 12.01.2022 gilt eine wieder geänderte Coronaschutzverordnung NRW. Diese birgt keine wirklichen Überraschungen, aber zwei Neuigkeiten:
1. Kinder und Jugendliche
Im Zeitraum vom 27. Dezember bis einschließlich 09. Januar gelten Schüler bis einschließlich 15 Jahre nicht als getestet. In diesem Zeitraum benötigen diese beim Gastro-Besuch und beim Hotelaufenthalt einen aktuellen negativen Corona-Test (Antigen – 24 h oder PCR – 48 h). Wir sind froh, dass die Landesregierung unseren Bedenken dahingehend gefolgt ist, als dass wir darauf hingewiesen hatten, dass insbesondere im ländlichen Raum über Weihnachten kaum Testkapazitäten zur Verfügung stehen und wir eine Testpflicht bereits über Weihnachten mehr als kritisch sehen würden – diese konnte nun zum Glück abgewendet werden. Jugendliche ab 16 Jahren fallen unter 2G.
2. Gewerbliche Tanzveranstaltungen außerhalb von Clubs und Diskotheken / Silversterparty
Die wesentlichste Änderung der neuen Coronaschutzverordnung NRW betrifft, wie Sie den Medien sicherlich entnommen haben, die gewerblichen Tanzveranstaltungen außerhalb von Clubs und Diskotheken. Diese sind ebenso wie „private Tanz- und Diskopartys“ und ähnliche Veranstaltungen ab dem 17.12.2021 verboten. Dies dürfte insbesondere Silvesterbälle und Silvesterpartys mit Live-Musik oder DJ und Tanzfläche betreffen. Gleichwohl weist das Ministerium auf seiner Internetseite daraufhin, dass unter das Verbot „Silvesterbälle in der Gastronomie und vergleichbare Veranstaltungen fallen, wenn das Tanzen Schwerpunkt der Veranstaltung ist“. Wir schließen aus diesem Hinweis, dass es auch für eine gewerbliche Veranstaltung daher grundsätzlich unschädlich ist, wenn Gäste spontan tanzen, wobei abseits des zugewiesenen Sitz- oder Stehplatzes natürlich Maskenpflicht herrscht. Sie sollten aber selbstverständlich darauf achten, dass Ihre Veranstaltungen nicht den Charakter von Tanzveranstaltungen haben. Wir raten auch dringend davon ab, diese kleine Erleichterung als Schlupfloch zu nutzen, um doch noch eine vielleicht schon lange geplante Tanzveranstaltung durchzuführen – wir gehen davon aus, dass die lokalen Ordnungsämter die Veranstaltungen vor Ort kritisch unter die Lupe nehmen werden.
Für private Feiern mit Tanz, bei denen das Tanzen nicht den Schwerpunkt der Veranstaltung bildet (z. B. Hochzeitsfeiern in der Gastronomie) ändert sich nichts!
3. Silvesterfeuerwerke
Zu Silvester sind öffentlich veranstaltete Feuerwerke sowie jede Verwendung von Pyrotechnik auf von den zuständigen Behörden durch Allgemeinverfügung näher zu bestimmenden publikumsträchtigen Plätzen und Straßen untersagt. Wir haben nachgefragt: Dies gilt nur für Feuerwerke bei verbotenen Festen.